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Fossile Heizung: der Ersatz, Kanton für Kanton

Wenn Ihre Heizung ausfällt, entscheidet Ihr Kanton, was Sie neu einbauen dürfen. Die geltende Regel, Kanton für Kanton, Stand 15. Oktober 2026.

6 Min. LesezeitAktualisiert am 15. Oktober 2026
Fossile Heizung: der Ersatz, Kanton für Kanton
Auf dieser Seite
  1. Kein Verbot des Bundes: Es zählt das kantonale Gesetz
  2. Die Regel Kanton für Kanton
  3. Drei Gruppen von Kantonen
  4. Was vor dem Ersatz zu tun ist

Heizöl ist in der Schweiz auf Bundesebene nicht verboten. Aber wenn Ihr Heizkessel ausfällt, entscheidet nicht Bern darüber, was Sie wieder einbauen dürfen: Es ist Ihr Kanton. Und die Unterschiede sind gross — von «keine Anforderung» bis «nur noch erneuerbar». Hier ist, Kanton für Kanton, die am 15. Oktober 2026 geltende Regel mit ihrer amtlichen Quelle.

Kein Verbot des Bundes: Es zählt das kantonale Gesetz

Auf Bundesebene verbietet 2026 nichts das Heizöl. Den Heizungsersatz regeln die kantonalen Energiegesetze, die sich am gemeinsamen Modell der Kantone (MuKEn) orientieren. Die meisten folgen noch dem Modell von 2014: Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Wohnbauten mindestens 10 % erneuerbare Energie oder eine Standardlösung (Wärmepumpe, Dämmung, Solarthermie …). Mehrere Kantone gehen weiter, und die neue Fassung des Modells, die MuKEn 2025, macht 100 % erneuerbar zur Regel.

Die Regel Kanton für Kanton

Beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung in einem bestehenden Gebäude (Stand 15. Oktober 2026):

KantonGeltende Regel
AargauErsatz meldepflichtig; mindestens 10 % erneuerbar; fossil nur, wenn die Alternative nicht wirtschaftlich ist. Seit 1.4.2025 · ag.ch
Appenzell AusserrhodenMindestens 20 % erneuerbar (Wohnbauten). Seit 2023 · ar.clex.ch
Basel-LandschaftErneuerbares System beim Ersatz des Kessels oder des Brenners einer über 15-jährigen Anlage, sofern technisch möglich und über die Lebensdauer wirtschaftlich; sonst Ausnahmebewilligung. Seit 1.1.2026 · bl.clex.ch
Basel-StadtErneuerbar, soweit technisch möglich und ohne Mehrkosten; sonst Effizienzmassnahmen; Gasnetz wird bis 2037 etappenweise stillgelegt. Seit 2017 · gesetzessammlung.bs.ch
BernErsatz meldepflichtig; Gebäude über 20 Jahre: Standardlösung, GEAK D, Minergie oder 50 % erneuerbares Schweizer Gas. Seit 1.1.2023 · belex
FreiburgMindestens 20 % erneuerbar, für alle Gebäude; Revision für die MuKEn 2025 um 2028 geplant. Seit 1.1.2020 · bdlf.fr.ch
GenfErneuerbar «vorrangig und so weit wie möglich»; fossil nur mit Bewilligung, Niedertemperatur-Brennwertkessel und GEAK D oder gleichwertig; vom Bundesgericht am 12.2.2024 bestätigt. Seit 1.9.2022 · silgeneve.ch
GlarusWärmeerzeuger ohne fossile Brennstoffe oder Anschluss an ein Wärmenetz, sofern technisch möglich; Ersatz bewilligungspflichtig. Seit 1.1.2023 · gesetze.gl.ch
GraubündenMindestens 10 % eingespart oder erneuerbar, mit einer Standardlösung. Seit 1.1.2021 · gr-lex.gr.ch
JuraBewilligung; Minergie, GEAK D, Standardlösung oder, seit 1.4.2026, im Jura erzeugter erneuerbarer Brennstoff (mindestens 20 %). Seit 1.4.2019 · rsju.jura.ch
LuzernMindestens 10 % erneuerbar; Ersatz meldepflichtig; Vorlage zum Ausstieg aus fossilen Heizungen in Vorbereitung. Seit 1.1.2019 · srl.lu.ch
NeuenburgMindestens 20 % erneuerbar (100 %, wenn ohne Mehrkosten möglich); elektrische Widerstandsheizungen ab 1.1.2030 verboten. Seit 1.5.2021 · rsn.ne.ch
SchaffhausenMindestens 40 % erneuerbar oder eingespart bei energieintensiven Gebäuden; erfüllt mit einer Gebäudehülle der GEAK-Klasse A bis D. Seit 1.1.2026 · rechtsbuch.sh.ch
SolothurnKein erneuerbarer Anteil verlangt; Brennwertkessel, soweit möglich (Gesetzesrevision am 9.2.2025 abgelehnt). Seit 2011 · bgs.so.ch
St. GallenBewilligung, wenn eine Bedingung erfüllt ist: GEAK D, Minergie, 20 % erneuerbarer Brennstoff während 20 Jahren, Standardlösung oder Wohnteil von höchstens 150 m². Seit 1.7.2021 · gesetzessammlung.sg.ch
TessinMindestens 10 % erneuerbar (Wohnbauten), auch beim Brennerersatz; Gesetzesänderung am 15.9.2026 verabschiedet, noch nicht in Kraft. Seit 1.1.2024 · lexfind.ch
Thurgau15 % erneuerbar bei energieintensiven Gebäuden; neues Energienutzungsgesetz am 2.9.2026 verabschiedet, Referendumsfrist bis 11.12.2026. Seit 1.1.2025 · rechtsbuch.tg.ch
WaadtErsatz nur noch erneuerbar; Öl- und Gasheizungen bis 2042 (vor 2020 eingebaut) bzw. 2047 zu ersetzen. Ab 1.1.2027 · vd.ch
WallisErneuerbar zu bevorzugen; sonst nicht erneuerbaren Anteil um mindestens 20 % senken; ab GEAK-Klasse D befreit; Rückkehr von erneuerbar zu fossil verboten. Seit 1.1.2025 · lex.vs.ch
ZugMindestens 20 % erneuerbar, für alle bestehenden Gebäude. Seit 1.2.2024 · bgs.zg.ch
ZürichErneuerbar, wenn technisch möglich und die Lebenszykluskosten um höchstens 5 % steigen; sonst mindestens 10 % erneuerbar. Seit 1.9.2022 · zh.ch

Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri sind in dieser Tabelle nicht erfasst: Erkundigen Sie sich bei der kantonalen Energiefachstelle. «Standardlösungen» sind von jedem Kanton festgelegte Kombinationen (Wärmepumpe, Dämmung der Gebäudehülle, Solarthermie, Anschluss an ein Wärmenetz …).

Drei Gruppen von Kantonen

  • Nur noch erneuerbar: Glarus seit 2023, Basel-Landschaft seit 2026, Waadt ab 2027. Eine Ölheizung durch eine neue zu ersetzen, ist dort nur noch ausnahmsweise möglich.
  • Mindestanteil erneuerbar: die Mehrheit der Kantone, mit 10 % (Aargau, Graubünden, Luzern, Tessin, Zürich, wenn die vollständig erneuerbare Lösung zu teuer ist), 20 % (Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Neuenburg, Zug) oder sogar 40 % (Schaffhausen). Ein fossiler Kessel bleibt möglich, wenn er mit einer erneuerbaren oder einer Effizienzmassnahme kombiniert wird.
  • Kein Anteil verlangt: Solothurn, nachdem sein neues Energiegesetz im Februar 2025 abgelehnt wurde.

Mehrere Zeilen werden sich ändern: Der Thurgau hat ein neues Gesetz verabschiedet, das Tessin seines geändert, und Luzern sowie Freiburg bereiten die Übernahme der MuKEn 2025 vor.

Was vor dem Ersatz zu tun ist

  1. Vor dem Ausfall planen

    Ein Kessel, der im Winter ausfällt, lässt wenig Spielraum. Wer vorausplant, kann die beste erneuerbare Lösung wählen — und das Fördergesuch vor Baubeginn einreichen.

  2. Die kantonale Regel prüfen

    Je nach Kanton ist der identische Ersatz frei, an einen erneuerbaren Anteil gebunden oder nur noch ausnahmsweise möglich. Die lokale Regel bestimmt Ihre Optionen.

  3. Die Förderung schätzen

    Der Umstieg auf erneuerbare Energie wird gefördert. Schätzen Sie Ihre Beiträge mit dem Förderrechner, bevor Sie Offerten einholen.

Die Fälle Genf und Waadt werden in den Leitfäden Genf: IDC und Sanierungspflicht und Waadt: neues Energiegesetz ausführlich behandelt.

Der Heizungsersatz ist auch ein guter Moment, weiter zu denken: Wenn Sie langfristig einen Anbau oder eine Aufstockung erwägen, hängt die Dimensionierung des neuen Systems davon ab. Zu wissen, was Ihr Grundstück zulässt, verhindert, dass Sie heute eine Anlage einbauen, die Ihre Pläne morgen ungeeignet machen.