Wer eine Solaranlage hat, speist den Strom, den er nicht selbst verbraucht, ins Netz ein — und der Netzbetreiber kauft ihn ab. Am 1. Januar 2027 ändert sich, wie dieser Preis berechnet wird: Er folgt dann dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Hier steht, was heute gilt, was sich ändert, welche Mindestvergütung bleibt und wie Sie davon profitieren.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien nimmt der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, den eingespeisten Solarstrom ab. Ohne Einigung über den Preis richtet sich die Vergütung nach dem durchschnittlichen Marktpreis eines Quartals (Energiegesetz, Art. 15), mit Minimalvergütungen gemäss Verordnung:
| Photovoltaikanlage | Minimalvergütung |
|---|---|
| Unter 30 kW | 6 Rp./kWh |
| Ab 30 kW, mit Eigenverbrauch | Gewichteter Wert: 6 Rp./kWh für den Leistungsanteil unter 30 kW, 0 Rp. darüber |
| Ab 30 kW, ohne Eigenverbrauch | 6,2 Rp./kWh |
Quelle: Energieverordnung, Änderung vom 19. Februar 2025, Art. 12. Bei einem Einfamilienhaus liegt die Anlage fast immer unter 30 kW: Die Minimalvergütung beträgt also 6 Rp./kWh.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 die Änderungen beschlossen, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Energieverordnung, AS 2026 298; Energiegesetz, AS 2026 297):
- Ein Preis nach Einspeisezeitpunkt. Die Vergütung entspricht dem Day-Ahead-Spotmarktpreis für die Schweiz zum Zeitpunkt der Einspeisung. Laut Bundesamt für Energie gilt zunächst der Stundenpreis, künftig der Viertelstundenpreis (erläuternder Bericht des BFE).
- Die Mindestvergütung bleibt garantiert. Liegt der durchschnittliche Referenz-Marktpreis eines Quartals unter der Minimalvergütung, erhalten Anlagen unter 150 kW die Differenz als Prämie. Die Mindestbeträge bleiben unverändert.
- Übergang für bestehende Anlagen. Anlagen, die noch kein intelligentes Messsystem haben, bleiben längstens bis 31. Dezember 2027 bei der bisherigen Quartalsberechnung.
- Ein Fixpreis bleibt möglich. Diese Regeln gelten nur, wenn Sie und Ihr Netzbetreiber sich nicht auf einen Preis einigen: Eine vereinbarte feste Vergütung bleibt zulässig.
- Kleine Steckersolaranlagen ohne intelligentes Messsystem können mit einer jährlichen Pauschale des Netzbetreibers vergütet werden.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle abnahmepflichtigen Produktionsanlagen mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet sein (Stromversorgungsverordnung, Art. 8a).
Wie Sie davon profitieren
Mehr eigenen Strom verbrauchen
Wärmepumpe, Boiler oder das Laden des Elektroautos in die Produktionsstunden zu legen, ist mehr wert, als günstig einzuspeisen. Bei einer Batterie wird das Netznutzungsentgelt für den bezogenen, gespeicherten und wieder eingespeisten Strom seit dem 1. Januar 2026 auf Antrag zurückerstattet.
Auf Winterstrom setzen
Eine Ost-West-Ausrichtung, eine steilere Neigung oder Fassadenpanels produzieren mehr, wenn der Strom mehr wert ist. Seit dem 1. Januar 2026 brauchen Fassadenanlagen keine Baubewilligung, eine Meldung genügt, wenn sie die Bedingungen der Raumplanungsverordnung erfüllen (RPV, Art. 32abis).
Mit den Nachbarn teilen
Seit dem 1. Januar 2026 kann eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) Strom unter Nachbarn derselben Gemeinde und derselben Netzebene verkaufen, mit 40 % Abschlag auf das Netznutzungsentgelt (20 %, wenn eine Transformation nötig ist) (Stromversorgungsgesetz, Art. 17d).
Das Angebot Ihres Netzbetreibers vergleichen
Fragen Sie Ihren Netzbetreiber nach seinem Rückliefertarif 2027 und ob er einen Fixpreis anbietet: Je nach Produktionsprofil kann er sich mehr lohnen als der Marktpreis.
Und die Einmalvergütung?
Die Einmalvergütung von Pronovo bei der Installation bleibt für ein Einfamilienhaus die wichtigste Förderung. Der neue Winterstrombonus, seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, gilt nur für Anlagen ab 100 kW (Bundesrat; Pronovo). Für Anlagen unter 30 kW sieht eine im Frühjahr 2026 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage eine höhere Einmalvergütung per 1. April 2027 vor; am 15. Oktober 2026 ist nichts beschlossen (Bundesrat). Mehrere Kantone und Gemeinden fördern zusätzlich: Schätzen Sie die Beiträge mit dem Förderrechner.
Wenn Sie neu bauen oder das Dach sanieren, kann eine Solaranlage auch Pflicht sein: siehe unseren Leitfaden zur Solarpflicht.
Bevor Sie Panels an der Fassade oder auf einem gut sichtbaren Dach montieren, prüfen Sie auch, was das Grundstück zulässt: Ein Schutzperimeter, ein Denkmalobjekt oder eine Dienstbarkeit können die Anlage einschränken, und diese Beschränkungen stehen oft im ÖREB-Kataster.