Wie viele Empfindlichkeitsstufen gibt es?
Vier, ES I bis ES IV, definiert in Art. 43 LSV. ES I entspricht dem strengsten Schutz, ES IV dem permissivsten, den Industriezonen vorbehalten.
DS
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ordnet jeder Nutzungszone den dort zulässigen Lärmpegel zu. Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung definiert vier Stufen, von ES I (erhöhter Schutz) bis ES IV (Industriezonen). Die Ihrer Parzelle zugewiesene Stufe bestimmt die Anforderungen an ein Bauvorhaben.
Die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verpflichtet die Kantone, jeder Nutzungszone eine Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen. ES I gilt für Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis wie Erholungs- oder Kurzonen. ES II erfasst Zonen, in denen keine störenden Betriebe zulässig sind — typischerweise Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten. ES III betrifft Zonen mit mässig störenden Betrieben, also Misch- und Landwirtschaftszonen. ES IV gilt für Zonen mit stark störenden Betrieben, im Wesentlichen Industriezonen.
Jeder Stufe entsprechen Belastungsgrenzwerte — Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte — die in den Anhängen der LSV festgelegt sind. Diese Werte unterscheiden sich nach Lärmquelle (Strassenverkehr, Eisenbahn, Luftfahrt, Industrie, Schiessanlagen) und nach Tages- oder Nachtzeit. Es gibt daher keinen einzigen Schwellenwert pro Stufe: Erst die Kombination von Stufe, Quelle und Anhang ergibt den anwendbaren Wert.
Die Empfindlichkeitsstufe ist verbindlich und steht im ÖREB-Kataster. Sie wirkt vor allem im Bewilligungsverfahren: Nach Art. 29–31 LSV wird eine Baubewilligung für lärmempfindliche Räume — Wohnungen, Büros — nur erteilt, wenn die Grenzwerte eingehalten sind. In belasteter Lage bedeutet das konkrete Massnahmen: Ausrichtung empfindlicher Räume zur ruhigen Seite, Fenster mit verstärkter Schalldämmung, Schallschutzwände, verglaste Balkone.
Diese Anforderungen kosten und beeinflussen den Grundriss: Ein Projekt, das sie nicht einbezieht, muss nach der Einreichung womöglich neu gezeichnet werden. Eine ES III an einer Durchgangsachse verändert daher den Entwurf einer Wohnung, während eine ES II im Quartierinnern nichts Besonderes verlangt.
Die Ihrer Parzelle zugewiesene Stufe steht im ÖREB-Auszug unter dem Lärmthema sowie im kommunalen Nutzungsplan. Grenzt Ihre Parzelle an eine Strasse, eine Bahnlinie oder eine lärmige Anlage, verlangen Sie beim kantonalen Umweltamt den Lärmkataster der betreffenden Quelle: Er zeigt die tatsächliche Belastung, die die Stufe allein nicht ausdrückt.
Vier, ES I bis ES IV, definiert in Art. 43 LSV. ES I entspricht dem strengsten Schutz, ES IV dem permissivsten, den Industriezonen vorbehalten.
Grundsätzlich ES II, die störende Betriebe ausschliesst. Mischzonen fallen meist unter ES III. Die tatsächliche Zuordnung nimmt der Kanton vor und steht im Nutzungsplan.
Absolut nur selten, aber sie kann die Bewilligung an Schutzmassnahmen binden — Raumausrichtung, verstärkte Schalldämmung — oder bei überschrittenen Grenzwerten eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Behörde erfordern.
Belegter Bericht: Baurechte, Auflagen und Machbarkeit — schweizweit.