Sanierungsförderungen

Förderung für Wärmedämmung im Wallis

Im Wallis wird die Dämmung von Fassade, Dach, Wänden und Boden gegen Erdreich pro gedämmtem m² gefördert, für Gebäude mit Baubewilligung vor 2000. Das Gesuch wird vor Baubeginn über das Portal des Gebäudeprogramms eingereicht. Massgebend ist die Richtlinie in der Ausgabe 2025: Für 2026 hat der Kanton keine neue veröffentlicht.

Der Betrag hängt von der gedämmten Fläche ab. Die Förderung beträgt höchstens 30 % der Dämmkosten und wird unter dem Mindestbeitrag des Tarifs nicht ausbezahlt.

Abgedeckte Tarife und Bereiche

Unverbindlicher amtlicher Tarif. Der endgültige Betrag hängt vom Dossier und vom kantonalen Entscheid ab.

Wer Anspruch hat

  • Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes: An sie geht der Beitrag.
  • Ein Gebäude mit Baubewilligung vor 2000, identifiziert mit dem eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID).
  • Bauteile um Räume, die schon vor der Sanierung beheizt waren: Fassade, Dach, Wände und Boden gegen Erdreich.
  • Einfamilienhaus ebenso wie Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum (dort eine Vollmacht der Miteigentümer, wenn das Konto nicht der Gemeinschaft gehört).

Was nicht gefördert wird

  • Der Ersatz von Fenstern und Türen.
  • Die Dämmung gegen unbeheizte Räume, etwa Estrichboden oder Kellerdecke.
  • Neubauten, Anbauten und Aufstockungen.
  • Arbeiten, die beim Gesuch schon begonnen oder abgeschlossen sind.
  • Ein Projekt, dessen berechneter Beitrag unter dem Mindestbeitrag des Tarifs bleibt.

Technische Bedingungen

  1. U-Wert nach der Sanierung höchstens 0,20 W/m²K (0,25 W/m²K für Wände und Böden, die mehr als 2 m im Erdreich liegen).
  2. U-Wert um mindestens 0,07 W/m²K besser als vorher.
  3. GEAK Plus nötig, wenn mehr als 142 m² Gebäudehülle gedämmt werden; für Gebäude, die der GEAK nicht abdeckt (SIA 380/1, Kategorien 7 bis 12), eine Grobanalyse nach dem kantonalen Pflichtenheft.
  4. Geschütztes Gebäude oder Bauteil: erleichterte Anforderungen, wenn nachgewiesen ist, dass die U-Werte nicht erreichbar sind.
  5. Ausführung durch qualifizierte Fachleute (EFZ) und mit den nötigen Bewilligungen: Für nicht bewilligte Arbeiten wird nichts ausbezahlt.
  6. Förderung höchstens 30 % der Dämmkosten; zusammen mit Beiträgen anderer Stellen höchstens 50 % der Investition.

Das Gesuch in Schritten

  1. Detaillierte Offerten (mit Lambda-Wert des Dämmstoffs), Flächenberechnung und U-Werte erstellen lassen; ab 142 m² einen GEAK Plus.
  2. Das Gesuch vor Baubeginn im Portal des Gebäudeprogramms (Wallis) einreichen: Situationsplan, Fotos, Offerten, Flächen und U-Werte, höchstens 10 Beilagen.
  3. Die E-Mail abwarten, die den Eingang bestätigt: Ab dann darf gebaut werden, aber auf eigenes Risiko. Erst der Förderentscheid sichert den Beitrag.
  4. Die Arbeiten innert 24 Monaten nach dem Entscheid ausführen. Jede Projektänderung muss die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) genehmigen.
  5. Spätestens 2 Monate nach Ablauf des Entscheids das Abschlussformular auf der Plattform einreichen: Schlussrechnungen (Dämmstoff, Dicke, m²), Fotos, Bankverbindung und Kopie der Baubewilligung.
  6. Den Beitrag in der Steuererklärung angeben: Er gilt als steuerbares Einkommen, während viele energetische Investitionen abziehbar bleiben.

Gebäude per Adresse prüfen

Gebäude per Adresse prüfen

Mit der Adresse werden Kanton und erste plausible Förderwege bestimmt.

Reichen Sie das Gesuch ein und warten Sie den vom Programm verlangten Entscheid ab, bevor Sie Arbeiten beginnen oder eine feste Verpflichtung eingehen.

Häufige Fragen

Kann ich nur das Dach dämmen?

Ja. Gefördert wird pro m² gedämmtes Bauteil: Fassade, Dach, Wände oder Boden gegen Erdreich lassen sich einzeln sanieren, sofern das Bauteil einen schon beheizten Raum umschliesst und der Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Ist der Estrich unbeheizt, wäre der Estrichboden zu dämmen, und das wird nicht gefördert.

Wird der Ersatz meiner Fenster gefördert?

Nicht mit dieser Massnahme: Fenster und Türen sind ausgeschlossen. Bei einer Gesamtsanierung, die mindestens zwei GEAK-Klassen gewinnt, greift die Massnahme M-10; sie lässt sich nicht mit der Förderung einzelner Bauteile kombinieren.

Mein Gebäude wurde nach 2000 bewilligt: Habe ich Anspruch?

Nein. Nur Gebäude mit Baubewilligung vor 2000 sind berechtigt. Dieselbe Regel gilt für die Gesamtsanierung (M-10).

Und wenn ich gleichzeitig aufstocke oder anbaue?

Aufstockungen und Anbauten geben keinen Anspruch auf einen Beitrag. Gefördert wird nur die Dämmung der bestehenden, schon beheizten Gebäudeteile: Trennen Sie beides in den Offerten und in der Flächenberechnung.

Gibt meine Walliser Gemeinde zusätzlich etwas?

Manche Gemeinden haben eigene Förderungen: Der Kanton empfiehlt, bei der Gemeinde nachzufragen, und veröffentlicht eine Übersicht der kommunalen Massnahmen. Fördert eine weitere Stelle, wird der kantonale Beitrag so gekürzt, dass gesamthaft höchstens 50 % der Investition gedeckt sind.

Was passiert, wenn das kantonale Budget aufgebraucht ist?

Das Programm kann ohne Vorankündigung eingestellt werden, sobald das Budget erschöpft ist, und es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag. Bei Liquiditätsengpässen kann der Kanton Wartelisten führen; eine verschobene Auszahlung gibt keinen Anspruch auf Verzugszins.

Wer hilft mir beim Gesuch?

Der Kanton veröffentlicht eine offizielle Liste der Beraterinnen und Berater für energetische Sanierungen (Stand Oktober 2026), ausgebildet von der HES-SO Valais-Wallis, dem Bureau des Métiers und der Dienststelle für Energie. Den GEAK Plus erstellt eine GEAK-Expertin oder ein GEAK-Experte.

Amtliche Quellen und Datum

abgerufen am 2026-10-15